Antwort von Stella Kyriakides im Namen der Europäischen Kommission
14.9.2020
Die Kontaktnachverfolgung zielt darauf ab, eine Übertragung zu verringern, indem Personen, die einer Infektion ausgesetzt waren, ermittelt und in Quarantäne geschickt werden. Apps für Mobilgeräte können dieses Verfahren verbessern, dies muss jedoch noch durch Pilot‐ und Evaluierungsmaßnahmen bestätigt werden.
In den Leitlinien[1] des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) für die Kontaktnachverfolgung wird empfohlen, nur Personen zu testen, die Symptome entwickeln. Gezielte Tests werden bei Personen mit COVID-19-Symptomen empfohlen (siehe Falldefinition[2] des ECDC), unabhängig davon, ob sie durch Apps als Kontaktpersonen ermittelt wurden. Stichprobentests werden lediglich im Rahmen einer Studie empfohlen. Die Testkapazitäten sollten ermöglichen, dass Personen mit COVID-19-Symptomen getestet werden, damit die Kontaktnachverfolgung eingeleitet werden kann. Ein positives Testergebnis ist der Ausgangspunkt für die gesamte Kontaktnachverfolgung (durch Apps oder konventionelle Nachverfolgung). Einer der wichtigsten Vorteile der Kontaktnachverfolgung im Vergleich zu Stichprobentests besteht darin, dass durch die Kontaktnachverfolgung die Übertragungskette besser unterbrochen werden kann, indem Personen in Quarantäne geschickt werden, die einer Infektion ausgesetzt waren.
Jede Verarbeitung von persönlichen Daten und Kommunikationsdaten durch Behörden unterliegt den entsprechenden EU-Vorschriften[3]. Nach Kenntnis der Kommission beruht die derzeitige Zusammenarbeit zwischen Telekommunikationsbetreibern und Behörden bei der Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 ausschließlich auf anonymisierten und aggregierten Standortdaten, die keine Re-Identifizierung oder Nachverfolgung von Einzelpersonen ermöglichen. Im Hinblick auf einen gemeinsamen EU-weiten Ansatz hat die Kommission eine Empfehlung[4] abgegeben, in der die Verwendung anonymisierter Mobilitätsdaten geregelt wird und Grundsätze in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Grundrechte (wie Privatsphäre, Datenschutz und Versammlungsfreiheit)[5] festgelegt werden.
- [1] https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/Contact-tracing-Public-health-management-persons-including-healthcare-workers-having-had-contact-with-COVID-19-cases-in-the-European-Union%E2%80%93second-update_0.pdf
- [2] https://www.ecdc.europa.eu/en/case-definition-and-european-surveillance-human-infection-novel-coronavirus-2019-ncov
- [3] Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) und Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2009/136/EG, ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).
- [4] https://eur-lex.europa.eu/eli/reco/2020/518/oj
- [5] Siehe hierzu:
https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/covid-19_apps_en.pdf
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0417(08)&from=EN
https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/contacttracing_mobileapps_guidelines_en.pdf
https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/mobileapps_interoperabilityspecs_en.pdf
https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_guidelines_20200420_contact_tracing_covid_with_annex_de.pdf
https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_statementinteroperabilitycontacttracingapps_en_0.pdf