Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht (EPG)
8.6.2020
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-003403/2020
an den Rat
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Patrick Breyer (Grüne/EFA)
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht wurde von 15 Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich ratifiziert, tritt jedoch erst in Kraft, wenn es auch von Deutschland ratifiziert wurde. Gemäß der Rechtsprechung der EU (Gerichtshof der Europäischen Union, Rechtssache 22/70) dürfen Mitgliedstaaten keine Übereinkommen mit Drittländern eingehen, die die Rechtvorschriften der EU beeinträchtigen oder ihren Geltungsbereich ändern. Das Vereinigte Königreich gilt gemäß Artikel 216 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nunmehr als „Drittland“. Die EU kann zwar gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich Verpflichtungen in Bezug auf Patentgerichtsverfahren eingehen, doch die Mitgliedstaaten haben nicht mehr das Recht dazu.
- 1.Stimmt der Rat damit überein, dass Deutschland nicht mehr das Recht hat, das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht zu ratifizieren?
- 2.Wurde die Zukunft des Einheitlichen Patentgerichts im Rat erörtert?