Betrifft: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von Kommunikationsdaten
Die Vorschriften über rechtmäßiges Abhören verlangen von Telekommunikationsanbietern, den Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Bedingungen Zugang zu Kommunikationsinhalten zu gewähren. Wenn Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwendet wird, kann nur der Zugang zu verschlüsselten Inhalten gewährt werden.
Ist es aufgrund der EU-Vorschriften über rechtmäßiges Abhören Telekommunikationsanbietern verboten, ihren Kunden Kommunikationsgeräte (z. B. Router und Smartphones) zur Verfügung zu stellen, die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung unterstützen, die von den Anbietern nicht entschlüsselt werden kann?