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Parlamentarische Anfrage - E-004012/2020(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-004012/2020(ASW)

Antwort von Herrn Hahn im Namen der Europäischen Kommission

Die Kommission möchte zunächst klarstellen, dass Bedienstete, die sich als Opfer von Belästigung betrachten, nach den Bestimmungen und dem Verständnis des Statuts der Beamten der Europäischen Union zunächst einen Antrag auf Beistand nach Artikel 24 des Statuts stellen müssen. Nur wenn der Bedienstete die von dem betreffenden Organ getroffenen Maßnahmen für unzureichend hält, kann er eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einreichen.

Im Jahr 2019 gingen bei der Kommission 15 Anträge auf Beistand wegen Mobbings und ein Antrag auf Beistand wegen sexueller Belästigung von Kommissionsbediensteten ein.

In Bezug auf die weiteren Daten, die der Herr Abgeordnete angefordert hat, möchte die Kommission betonen, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung nur Daten erhoben werden, die für die Bearbeitung eines bestimmten Falls unbedingt erforderlich sind. Die Kommission erhebt weder Daten über die Staatsangehörigkeit der Antragsteller oder mutmaßlichen Täter noch über die Generaldirektion, für die die Antragsteller und mutmaßlichen Täter arbeiten.

Die Agenturen befassen sich unabhängig mit Fällen mutmaßlicher Belästigung, und es erfolgt keine Aggregation der in diesem Zusammenhang von ihnen erhobenen Daten.

Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2021
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