Antwort
21.10.2020
Der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort des Rates auf die Anfrage P‐003652/2020 verwiesen.
Darüber hinaus wird dem Herrn Abgeordneten mitgeteilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates[1] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zuerst eine zuständige nationale Behörde einen Beschluss fassen muss, bevor dem Rat ein Vorschlag für eine neue Benennung unterbreitet werden kann.
- [1] Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).
Letzte Aktualisierung: 25. Mai 2021