Antwort von Frau Johansson im Namen der Europäischen Kommission
6.11.2020
Die Kommission verfolgt die Situation aufmerksam und hat Berichte wie die von den Damen und Herren Abgeordneten zitierten zur Kenntnis genommen.
Sie hat gegenüber den griechischen Behörden Bedenken hinsichtlich dieser Berichte geäußert und betont, dass die Mitgliedstaaten für die Aufgaben der Grenzüberwachung gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 zum Schengener Grenzkodex[1] verantwortlich sind. Dabei sind die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Grundrechten, der Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz und sowie dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Unions‐ und Völkerrecht uneingeschränkt einzuhalten.
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission als Hüterin der Verträge sind in erster Linie die nationalen Behörden für die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts verantwortlich. Daher hat die Kommission die griechischen Behörden nachdrücklich aufgefordert, etwaiges Fehlverhalten zu untersuchen.
Mit dem neuen Migrations‐ und Asylpaket[2] — insbesondere dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen[3] — hat die Kommission angeregt, dass die Mitgliedstaaten, mit Unterstützung der Agentur für Grundrechte, einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einrichten. Dieser würde während des Screenings die Einhaltung des EU‐ und des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte, gewährleisten. Gleichzeitig wäre sichergestellt, dass etwaige Verletzungen der Grundrechte — auch im Zusammenhang mit dem Zugang zum Asylverfahren und der Nichteinhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung — wirksam und unverzüglich untersucht werden.