Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-004859/2020 an den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Artikel 138 der Geschäftsordnung Patrick Breyer (Verts/ALE)
Betrifft: Einseitige Faktenprüfung auf der Website „EUvsDisinfo“
Der Grundsatzkatalog des „International Fact-Checking Network“ (Internationales Netz von Faktenprüfern) sieht vor, dass sich ein Antragsteller „bei seiner Faktenprüfung nicht übermäßig einer Seite zuwenden darf“.
1. Warum konzentriert sich die Website „EUvsDisinfo“ allein auf „Desinformation im Dienste des Kremls“ und nicht auf Desinformation aus jedweder Quelle?
2. Hält die Kommission den Namen „EUvsDisinfo“ für eine Website für angemessen, die sich nur auf „Desinformation im Dienste des Kremls“ konzentriert?