Parlamentarische Anfrage - E-005327/2020(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-005327/2020(ASW)

Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat festgestellt, dass die Europol-Verordnung[1] keine ausreichende Rechtsgrundlage für die EU-Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) bietet, um personenbezogene Daten für die Zwecke der technischen Verwaltung von FIU.net[2] zu verarbeiten. Diese Entscheidung[3] bezieht sich eher auf die Art der Daten als auf deren Umfang. FIU.net umfasst nämlich personenbezogene Daten, die über die Liste der Daten hinausgehen, die Europol nach der Europol-Verordnung verarbeiten darf. Die Kommission und Europol arbeiten an einer vorläufigen Übertragung der Verwaltung von FIU.net auf die Kommission. Diese kurzfristige Lösung soll das kontinuierliche und unterbrechungsfreie Funktionieren des Systems gewährleisten[4].

Die Europol-Verordnung beschränkt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol auf die in Anhang II der Verordnung angeführten Kategorien von betroffenen Personen. In Anbetracht einer weiteren Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten[5] zu Europol und den Herausforderungen in Verbindung mit Big Data enthält der Vorschlag der Kommission zur Stärkung des Europol-Mandats[6] Bestimmungen, die Europol in die Lage versetzen würden, große und komplexe Datensätze wirksam und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte zu verarbeiten.

Die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) unterstützt den Austausch von Informationen zwischen Europol, den Mitgliedstaaten und Dritten. Ergänzt wird SIENA durch ein System für den Austausch großer Dateien („Large File-Exchange“), mit dem einer SIENA-Meldung Informationen beigefügt werden können, die über eine bestimmte Größe hinausgehen.

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2021
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