Betrifft: Verarbeitung von Massendaten und Informationen über unverdächtige Bürger durch Europol
Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) soll in ihrer Eigenschaft als EU-Zentralstelle für kriminalpolizeiliche Informationen zur Unterstützung der Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten gestärkt werden. Die Europäische Kommission hat hierzu einen Legislativvorschlag angekündigt.
1. Welche Schlussfolgerungen zieht die EU-Kommission aus der Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (C 2018-0548 vom 20. Dezember 2019), die die Rechtmäßigkeit der Fähigkeit von Europol, Massendaten zu verarbeiten, infrage stellt?
2. Darf Europol aus Sicht der Kommission Daten von Personen speichern und verarbeiten, die nicht einer Straftat verdächtig sind bzw. keiner der in Artikel 18 Absatz 5 und Anhang II der Europol-Verordnung genannten Kategorien entsprechen?
3. Welche Massendaten erhält Europol über seinen „Large File-Exchange Server“ (LFE) und in welchem Umfang wird dieser von den Mitgliedstaaten genutzt?