Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-005753/2020 an die Kommission Artikel 138 der Geschäftsordnung Saskia Bricmont (Verts/ALE), Patrick Breyer (Verts/ALE), Gwendoline Delbos-Corfield (Verts/ALE), Tineke Strik (Verts/ALE)
Betrifft: Sichere Datenübermittlung für israelische Siedlungen in den besetzten Gebieten
Die EU erkennt die Souveränität Israels über die seit 1967 besetzten Gebiete nicht an und verfolgt gegenüber Israel und den besetzten Gebieten eine Politik der Differenzierung. In Bereichen wie Handel und Herkunftskennzeichnung und bei von der EU finanzierten Programmen hat die EU Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass israelische Siedlungen in den besetzten Gebieten nicht als Teil Israels behandelt werden.
Der Angemessenheitsbeschluss der EU von 2011 für Israel, der den freien Verkehr personenbezogener Daten ermöglicht, sieht entsprechend in Artikel 2 vor, dass der Beschluss im Einklang mit dem Völkerrecht, d. h. unter Ausschluss der besetzten Gebiete, anzuwenden ist.
Israel behandelt die Siedlungen jedoch für die meisten Zwecke, einschließlich der Datenübermittlung, als Teil seines Hoheitsgebiets. Es scheint nicht gewährleistet zu sein, dass die israelische Datenschutzbehörde und israelische Unternehmen die territoriale Beschränkung des Angemessenheitsbeschlusses der EU einhalten, insbesondere was die Weiterübermittlung von Daten betrifft.
1. Kann die Kommission bestätigen, dass es keine Garantie gibt, die den Fluss personenbezogener Daten aus der EU an Unternehmen mit Sitz in den Siedlungen sowohl durch direkte Übermittlung als auch durch Weiterübermittlung verhindert?
2. Wie wird sie dieses Problem lösen und dafür sorgen, dass Unternehmen die territorialen Bestimmungen des Angemessenheitsbeschlusses einhalten?
3. Welche Auswirkungen hat dies auf die laufende Überprüfung des Angemessenheitsbeschlusses?