Parlamentarische Anfrage - E-005922/2020(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-005922/2020(ASW)

Antwort von Frau McGuinness im Namen der Europäischen Kommission

Die Vorwürfe bezüglich mutmaßlicher Verstöße gegen die restriktiven Maßnahmen der EU, auf die sich die Frauen Abgeordneten und der Herr Abgeordnete beziehen, sind der Kommission bekannt.

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates[1] sieht vor, dass die Ausfuhr derartiger Güter der Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates[2] sieht zudem vor, dass die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland erteilen dürfen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten. Ausnahmsweise darf jedoch eine Genehmigung erteilt werden, wenn durch die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag oder einer Vereinbarung erfüllt wird, der bzw. die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurde.

Die Anwendung und Durchsetzung restriktiver Maßnahmen der EU obliegt den Mitgliedstaaten. In ihrer Rolle als Hüterin der Verträge überwacht die Kommission die einheitliche und korrekte Anwendung restriktiver Maßnahmen und geht dabei auch mutmaßlichen Verstößen zuständiger nationaler Behörden der Mitgliedstaaten nach. Da der Inhalt des diesbezüglichen Austauschs mit diesen Behörden vertraulich ist, kann er nicht offengelegt werden.

Ferner sieht Artikel 20 der Verordnung (Euratom) Nr.  302/2005 der Kommission vor, dass der Kommission alle Ausfuhren von Kernmaterial aus der EU vorab zu melden sind[3]. Die EU-Mitgliedstaaten und Russland wenden zudem die Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer an und geben einander zwischenstaatliche Garantien, bevor sie Kernmaterial ausführen.

Die Bedingungen, unter denen radioaktive Abfälle aus der EU verbracht werden dürfen, sind in Artikel 4 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates[4] festgelegt. Sie gelten jedoch nur für vom Ursprungsland angemeldete radioaktive Abfälle.

Letzte Aktualisierung: 11. Februar 2021
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