Antwort von Frau McGuinness im Namen der Europäischen Kommission
8.2.2021
Die Vorwürfe bezüglich mutmaßlicher Verstöße gegen die restriktiven Maßnahmen der EU, auf die sich die Frauen Abgeordneten und der Herr Abgeordnete beziehen, sind der Kommission bekannt.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates[1] sieht vor, dass die Ausfuhr derartiger Güter der Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates[2] sieht zudem vor, dass die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland erteilen dürfen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten. Ausnahmsweise darf jedoch eine Genehmigung erteilt werden, wenn durch die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag oder einer Vereinbarung erfüllt wird, der bzw. die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurde.
Die Anwendung und Durchsetzung restriktiver Maßnahmen der EU obliegt den Mitgliedstaaten. In ihrer Rolle als Hüterin der Verträge überwacht die Kommission die einheitliche und korrekte Anwendung restriktiver Maßnahmen und geht dabei auch mutmaßlichen Verstößen zuständiger nationaler Behörden der Mitgliedstaaten nach. Da der Inhalt des diesbezüglichen Austauschs mit diesen Behörden vertraulich ist, kann er nicht offengelegt werden.
Ferner sieht Artikel 20 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vor, dass der Kommission alle Ausfuhren von Kernmaterial aus der EU vorab zu melden sind[3]. Die EU-Mitgliedstaaten und Russland wenden zudem die Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer an und geben einander zwischenstaatliche Garantien, bevor sie Kernmaterial ausführen.
Die Bedingungen, unter denen radioaktive Abfälle aus der EU verbracht werden dürfen, sind in Artikel 4 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates[4] festgelegt. Sie gelten jedoch nur für vom Ursprungsland angemeldete radioaktive Abfälle.
- [1] Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
- [2] Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
- [3] Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1).
- [4] Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).