Atommüllausfuhren und Ausfuhr abgereicherten Urans mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU nach Russland
30.10.2020
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-005922/2020
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Jutta Paulus (Verts/ALE), Sergey Lagodinsky (Verts/ALE), Hannah Neumann (Verts/ALE), Viola Von Cramon-Taubadel (Verts/ALE)
Laut einem Rechtsgutachten der Universität Erlangen/Nürnberg besteht bei Uran, das aus Gronau in Deutschland nach Russland ausgeführt wird, die Möglichkeit einer militärischen Verwendung, da abgereichertes Uran auch der Grundstoff zur Herstellung sogenannter Uranmunition ist.
Aus Sicht der deutschen Genehmigungsbehörden sowie der deutschen Bundesregierung handelt es sich nicht um Atommüll, sondern um einen Wertstoff, aus dem neue Produkte hergestellt werden könnten.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Russland verboten. Laut Gutachten der Uni Erlangen/Nürnberg werden die Güter an ein russisches Staatsunternehmen in der geschlossenen Stadt Nowouralsk ausgeführt.
- 1.Hat die Kommission Kenntnis von der Ausfuhr abgereicherten Urans aus Deutschland nach Russland, und wurde sie von deutscher Seite darüber informiert, welche Produkte aus Uran als Wertstoff konkret hergestellt werden oder hergestellt werden können?
- 2.Wie bewertet die Kommission diese Ausfuhr vor dem Hintergrund des in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 niedergelegten Verbots der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck?
- 3.Welche Maßnahmen schreibt die Kommission vor, um den lückenlosen Verbleib und die mögliche Weiterverarbeitung des ausgeführten Atommülls in Russland zu kontrollieren?