Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission
26.3.2021
Die Kommission nimmt alle Berichte über mutmaßliche Zurückweisungen von Migranten sehr ernst. Sie ist zwar nicht befugt, mutmaßliches Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu untersuchen, überwacht jedoch aufmerksam, in welchem Maße die Grundrechte eingehalten werden, und erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie Untersuchungen durchführen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen. An den Landaußengrenzen Kroatiens werden weder Personal noch Einsatzmittel von Frontex eingesetzt.
Die Achtung der Grundrechte ist ein wichtiger Bestandteil des Schengen-Besitzstands. In ihrer Mitteilung[1] von 2019 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Kroatien die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die für die Anwendung des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit dies auch weiterhin der Fall ist, sollte Kroatien weiterhin konsequent an der Umsetzung aller laufenden Maßnahmen arbeiten. Am 17. November 2020 führte die Kommission gemeinsam mit der Agentur für Grundrechte einen Kontrollbesuch in Kroatien durch. Dessen Hauptzweck bestand darin, die derzeitige Lage zu bewerten und die Einrichtung eines wirksamen und unabhängigen Überwachungsmechanismus zu erörtern, mit dem auf kohärente und transparente Weise gegen gemeldete und mögliche künftige Grundrechtsverletzungen an der Grenze vorgegangen werden soll.
Darüber hinaus unterhält die Kommission regelmäßige bilaterale Kontakte mit Kroatien, um Informationen über die Vorwürfe und die von den Behörden durchzuführenden Untersuchungen einzuholen. Ferner finden regelmäßige Treffen mit der kroatischen Bürgerbeauftragten sowie internationalen und nichtstaatlichen Organisationen statt, um aktuelle Informationen über Zwischenfälle zu erhalten.
Die Kommission führt intensive Gespräche mit Kroatien und den einschlägigen Akteuren über die Einrichtung eines unabhängigen Überwachungsmechanismus und um für mehr Transparenz bei der Weiterverfolgung von Vorfällen zu sorgen.
- [1] COM(2019) 497 vom 22. Oktober 2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2019:0497:FIN