EUvsDisinfo: Transparenz und Verfahren
3.12.2020
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-006609/2020
an den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Patrick Breyer (Verts/ALE)
- 1.Antragsteller des Grundsatzkatalogs des „International Fact-Checking Network“ (Internationales Netz von Faktenprüfern) müssen auf ihrer Website eine Seite haben, auf der sie den beruflichen Werdegang all derer angeben, die maßgeblich an ihren redaktionellen Beiträgen beteiligt sind[1]. Warum bietet die Website EUvsDisinfo kein derartiges Maß an Transparenz?
- 2.Kontaktiert die East StratCom Task Force des Europäischen Auswärtigen Dienstes den jeweiligen Verfasser oder den Mediankanal, um von diesen Nachweise zu erbitten, bevor sie eine Veröffentlichung als „Desinformation“ bezeichnet?
- [1] https://www.ifcncodeofprinciples.poynter.org/ (https://www.ifcncodeofprinciples.poynter.org/)
Letzte Aktualisierung: 16. Dezember 2020