Betrifft: Recht auf anonyme und pseudonyme Internetnutzung
§ 13 Absatz 6 des deutschen Telemediengesetzes bestimmt: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“
Hält die Kommission diese Vorschrift für unvereinbar mit bestehendem Unionsrecht wie der Datenschutz-Grundverordnung?