Richterliche Immunität in Polen in Gefahr
22.12.2020
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-007020/2020
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Sylwia Spurek (Verts/ALE), Patrick Breyer (Verts/ALE), Saskia Bricmont (Verts/ALE), Alviina Alametsä (Verts/ALE), Katrin Langensiepen (Verts/ALE), Magdalena Adamowicz (PPE), Giuliano Pisapia (S&D), Olivier Chastel (Renew), Konstantinos Arvanitis (The Left), Gwendoline Delbos-Corfield (Verts/ALE), Łukasz Kohut (S&D), Tineke Strik (Verts/ALE), Rosa D'Amato (Verts/ALE), Niklas Nienaß (Verts/ALE), Markéta Gregorová (Verts/ALE), Evin Incir (S&D), Michal Šimečka (Renew), Anna Júlia Donáth (Renew), Terry Reintke (Verts/ALE), Diana Riba i Giner (Verts/ALE), Marie Toussaint (Verts/ALE), Michael Bloss (Verts/ALE)
Am 18. November 2020 kam es erneut zu einer eklatanten Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch die polnischen Behörden. Die sogenannte Disziplinarkammer des Obersten Gerichts beschloss, die Immunität des Richters Igor Tuleya aufzuheben, ihn für unbestimmte Zeit seines Amtes zu entheben und sein Gehalt für die Dauer der Amtsenthebung herabzusetzen. Daraufhin soll Richter Tuleya wegen Nichterfüllung seines Amtes und Überschreitung seiner Zuständigkeiten strafrechtlich verfolgt werden.
- 1.Ungeachtet des Beschlusses des EuGH über die Disziplinarkammer (C-791/19) und trotz zahlreicher Aufforderungen polnischer Richter, europäischer Richter und sogar des polnischen Richters am EuGH übt die Disziplinarkammer weiterhin gerichtliche Aufgaben aus. Warum versäumt es die Kommission, beim EuGH einen zusätzlichen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen?
- 2.Trotz des Urteils des EuGH zur Unabhängigkeit der Disziplinarkammer (C-585/18, C-624/18 und C-625/18) macht die Disziplinarkammer selbst geltend, dass das Urteil des EuGH für die innerstaatliche Rechtsordnung nicht bindend sei. Welche Maßnahmen hat die Kommission in dieser Angelegenheit ergriffen?
- 3.Warum zögert die Kommission, Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Unabhängigkeit der Justizbehörden, etwa des Landesrats für Gerichtswesen, des Verfassungsgerichtshofs und der außerordentlichen Kammer des Obersten Gerichts, einzuleiten?