Antwort von Virginijus Sinkevičius im Namen der Europäischen Kommission
6.3.2021
In seiner Vorabentscheidung in der Rechtssache Doel C-411/17[1] kam der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 um zehn Jahre um ein Projekt handelt, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)[2] fällt und somit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, und dass ein solches Projekt auch dem in der UVP-Richtlinie vorgesehenen grenzüberschreitenden Prüfverfahren zu unterziehen ist.
Die Vertragsparteien des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) einigten sich im Dezember 2020 auf Leitlinien zur Verlängerung der Laufzeiten von Kernkraftwerken[3]. Die Kommission wird Leitlinien zu den operativen Auswirkungen der Rechtssache C‐411/17 auf die rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei Änderungen und Laufzeitverlängerungen von Projekten, einschließlich Kernkraftwerken, vorlegen.
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission als Hüterin der Verträge obliegt es in erster Linie den Mitgliedstaaten, für die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts, einschließlich der UVP-Richtlinie, zu sorgen. Was die in der Anfrage genannten Kraftwerke betrifft, so wird die Kommission unbeschadet der oben erwähnten rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten eine Bewertung der Risikovorsorgepläne vornehmen, die die Mitgliedstaaten bis Januar 2022 vorlegen müssen. Diese Pläne[4] sollen Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Stromversorgungskrisen enthalten, die auf der Analyse einer Reihe konkreter regionaler bzw. nationaler Szenarien für Stromversorgungskrisen basieren.
- [1] Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 29. Juli 2019 (ECLI:EU:C:2019:622).
- [2] Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
- [3] Unbearbeitete Fassung — https://unece.org/sites/default/files/2020-12/ECE.MP_.EIA_.2020.9_Guidance_on_LTE__ENG_As_finalized_9.12.2020.pdf
- [4] Erstellt gemäß der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor.