Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission
15.4.2021
Laut dem Gutachten 1/15[1] des Gerichtshofs der Europäischen Union könnte eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Union — wie der Schutz der öffentlichen Sicherheit — Eingriffe, die mit der Verarbeitung und Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) einhergehen, rechtfertigen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das PNR-Kapitel des Handels‐ und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich[2] beinhaltet zusätzliche Garantien, die diese Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus könnte sich die Übermittlung von PNR-Daten auf zwei Angemessenheitsbeschlüsse[3] stützen, die bestätigen würden, dass die Standards des Vereinigten Königreichs im Wesentlichen denen der EU entsprechen.
Das Handels‐ und Kooperationsabkommen enthält die Voraussetzungen für die Verwendung automatisierter Systeme[4] zur Verarbeitung von PNR-Daten durch das Vereinigte Königreich im Einklang mit den Anforderungen des Gutachtens 1/15. PNR-Daten müssen mit im Voraus festgelegten Modellen und Kriterien abgeglichen werden, die diskriminierungsfrei, spezifisch und verlässlich sind. Das Vereinigte Königreich ist zwar nicht verpflichtet, eine geschlossene Liste vorzulegen, jedoch müssen die Datenbanken, die zum Abgleich der PNR-Daten im Vereinigten Königreich verwendet werden, verlässlich und aktuell sein. Zudem dürfen ausschließlich Datenbanken genutzt werden, die der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtlichen Verfolgung von Terrorismus oder schwerer Kriminalität dienen.
Im Handels‐ und Kooperationsabkommen ist vorgesehen, dass regelmäßig gemeinsam geprüft wird[5], wie die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs sicherstellt, dass die im Voraus festgelegten Modelle, Kriterien und Datenbanken die genannten Bedingungen erfüllen. Im Einklang mit den Entwürfen der Angemessenheitsbeschlüsse überwacht die Kommission kontinuierlich alle einschlägigen Entwicklungen im Recht und in der Praxis des Datenschutzes im Vereinigten Königreich. Falls solche Entwicklungen Folgen für einen etwaigen Beschluss über die Erneuerung, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme der Angemessenheitsbeschlüsse haben können, wird die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss und das Europäische Parlament gemäß den geltenden Verfahren darüber unterrichten.
- [1] ECLI:EU:C:2017:592.
- [2] Handels‐ und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14).
- [3] Zurzeit im Annahmeverfahren im Einklang mit Artikel°45 der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel°36 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung:
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_661 - [4] Artikel LAW.PNR.27 des Handels‐ und Kooperationsabkommens.
- [5] Artikel LAW.PNR.37 (Konsultation und Überprüfung).