Erfolgsquote bei Asylanträgen illegaler Migranten nach Einreise mit gefälschten Ausweispapieren
10.2.2021
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-000833/2021
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Bernhard Zimniok (ID)
Mit Bezug auf die Antwort auf die Anfrage E-004772/2020 ergeben sich die folgenden Anschlussfragen:
Wie viele der 23 311 Personen, die mit gefälschten Pässen in die EU eingereist sind, haben Asyl beantragt?
Wie viele dieser 23 311 Personen haben – aufgeschlüsselt nach Asylgrund – Asyl erhalten?
Die von der Kommission in der Antwort beschriebene Vorgehensweise, dass „unbeschadet der Möglichkeit, Asyl zu beantragen, die Einreise verweigert oder ein Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG eingeleitet werden“ müsse, stellt einen Widerspruch in sich dar. Wer Asyl beantragen darf, dem kann nicht gleichzeitig die Einreise verweigert bzw. gegen den kann nicht gleichzeitig ein Rückkehrverfahren eingeleitet werden.
Inwiefern plant die Kommission, diesem Umstand in Zukunft Rechnung zu tragen, um die illegale Einreise mit gefälschten Papieren durch umgehende Abschiebung zu ahnden und von solchen Handlungen entsprechend abzuschrecken, ohne dass über eine vorgebliche und damit zweckfremde Asylantragstellung die EU-Einreise – wie bislang – doch ermöglicht wird?
Unterstützer[1]
- [1] Diese Anfrage wird von einem Mitglied unterstützt, das nicht mit dem Verfasser bzw. der Verfasserin identisch ist: Christine Anderson (ID)