Antwort von Virginijus Sinkevičius im Namen der Europäischen Kommission
11.5.2021
Wenngleich die Arbeiten am bevorstehenden Null-Schadstoff-Aktionsplan[1] noch nicht abgeschlossen sind, beabsichtigt die Kommission, Synergien zwischen diesem neuen Instrument und Horizont Europa[2] zu schaffen und zieht weitere Unterstützung für Forschung im Zusammenhang mit neu aufkommenden Verschmutzungsquellen, wie z. B. Lichtverschmutzung , in Betracht. Als Teil des Aktionsplans erwägt sie außerdem die Schaffung eines Null-Schadstoff-Überwachungs‐ und Prospektivrahmens, in dem unter anderem auf neu aufkommende Verschmutzungsquellen eingegangen werden könnte.
Des Weiteren wird die Kommission als Folgemaßnahme zur EU-Biodiversitätsstrategie für 2030[3] sowie als Beitrag zur Bekämpfung aller Hauptursachen für den Verlust biologischer Vielfalt auch Ziele für die Regeneration der Natur bis Ende 2021 vorschlagen, die gegebenenfalls Maßnahmen zur Bekämpfung von Lichtverschmutzung beinhalten. Im Rahmen der Strategie sollten mindestens 30 % aller geschützten Arten und Lebensräume, die derzeit keinen günstigen Erhaltungszustand aufweisen, bis 2030 einen günstigen Erhaltungszustand erreichen oder sich diesem zumindest deutlich annähern. Mit Blick auf bestimmte, nach den EU-Naturschutzrichtlinien[4] geschützte nachtaktive Arten, müssen sich die Mitgliedstaaten diesbezüglich in der Tat zu spezifischen Maßnahmen zur Verringerung der negativen Auswirkungen der Lichtverschmutzung verpflichten. Insbesondere dann, wenn dies eine erhebliche Belastung darstellt.
In der Ökodesign-Rahmenrichtlinie[5] heißt es, dass die Durchführungsmaßnahmen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt nicht beeinträchtigen dürfen. In der Folgenabschätzung, die dem neuen Durchführungsrechtsakt für die umweltgerechte Gestaltung von Lichtquellen[6] beigefügt ist, wurden keine Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen der Lichtverschmutzung auf die biologische Vielfalt geäußert[7].
Der Rechtsakt für die umweltgerechte Gestaltung von Lichtquellen wird ab 2024 überprüft. Dabei werden die vorliegenden einschlägigen Erkenntnisse, einschließlich möglicher negativer Auswirkungen von Lichtquellen auf die biologische Vielfalt, berücksichtigt.
- [1] https://ec.europa.eu/environment/strategy/zero-pollution-action-plan_en
- [2] https://ec.europa.eu/info/horizon-europe_de
- [3] https://ec.europa.eu/environment/nature/biodiversity/strategy/index_en.htm
- [4] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
- [5] Artikel 15: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte ( ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
- [6] Gültig ab dem 1. September 2021: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (C/2019/1805 final; ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68 und die dazugehörige Folgenabschätzung in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2019) 357).
- [7] In Bezug auf mögliche Risiken von Glühlampen, insbesondere Risiken für die menschliche Gesundheit, stützt sich die Kommission auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Dazu gehören die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits-, Umwelt‐ und neu auftretende Risiken“.