Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission
9.7.2021
Die Kommission unterstützt die Rückkehr von Migrantinnen und Migranten nach Syrien nicht und stimmt der Beurteilung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zu, dass die Bedingungen für eine sichere, freiwillige und menschenwürdige Rückkehr derzeit nicht gegeben sind. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Asyl‐ und Rückführungsverfahren zu beurteilen, ob ein Drittstaat oder Teile des Drittstaates sicher für eine Rückkehr sind. Gegen diese Entscheidung kann im Einklang mit dem EU-Recht[1] ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen hat Länderleitlinien für Syrien[2] herausgegeben, die eine umfassende Beurteilung der Sicherheitsrisiken in Syrien enthalten.
Infolge seiner „Opt-out-Regelung“[3] beteiligt sich Dänemark nach dem EU-Recht nicht an Maßnahmen der EU zur Einwanderungs‐ und Asylpolitik und insbesondere nicht am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, das die EU-Regeln über das Konzept des sicheren Herkunftsstaats enthält. Dänemark beteiligt sich ferner nicht am Asyl-, Migrations‐ und Integrationsfonds und erhält daher keine finanzielle Unterstützung für die Umsetzung seiner Rückkehrpolitik.
Dänemark ist allerdings zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Verbots von Kollektivausweisungen nach Artikel 19 der EU-Charta der Grundrechte, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge[4] und dem zugehörigen Protokoll[5], Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention[6] sowie dem Völkergewohnheitsrecht verpflichtet. Dänemark ist durch seine völkerrechtliche Beteiligung am Schengen-Besitzstand auch an die Rückführungsrichtlinie gebunden und ist daher verpflichtet, jeden Fall individuell zu prüfen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten.
Die Sicherstellung der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ist von größter Bedeutung. Die Kommission nimmt diese Angelegenheit sehr ernst und steht diesbezüglich in regelmäßigem Dialog mit den dänischen Behörden.
- [1] Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
- [2] https://easo.europa.eu/country-guidance-syria
- [3] Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks.
- [4] Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN), Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 189, S. 137, abrufbar unter: https://www.refworld.org/docid/3be01b964.html
- [5] Generalversammlung der VN, Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 606, S. 267, abrufbar unter: https://www.refworld.org/docid/3ae6b3ae4.html
- [6] Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.