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Parlamentarische Anfrage - E-002283/2021(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-002283/2021(ASW)

Antwort von Kadri Simson im Namen der Europäischen Kommission

Der Kommission sind die zitierte neue Studie und andere Studien bekannt, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Dunaszentgyörgy-Harta-Verwerfung (DH-Störung) um eine aktive Verwerfung handelt. Die Kommission hat sich mit den ungarischen Behörden in Verbindung gesetzt, um zu erfahren, wie die nationale Regulierungsbehörde (die ungarische Atomenergiebehörde OAH) diese jüngsten Erkenntnisse im Hinblick auf die frühere Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Standortgenehmigung weiterverfolgt.

Die Kommission ist jedoch nicht befugt, Maßnahmen zu ergreifen, um bei einem Bauvorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das Gegenstand einer Regulierungsentscheidung ist, die Lage geologischer Merkmale zu überprüfen. Ebenso wenig kann die Kommission in Entscheidungen über die Genehmigung kerntechnischer Anlagen eingreifen, die in die nationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

Allerdings verfolgt die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse und Vorrechte die Situation im Zusammenhang mit dem Paks-II-Projekt aufmerksam und überwacht die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie über die nukleare Sicherheit[1] in Ungarn. Bei festgestellten Verstößen kann die Kommission gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Die Kommission prüft derzeit auch die von Ungarn gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag vorgelegten Allgemeinen Angaben zu den Plänen für Paks II, um sich ein Urteil darüber zu bilden, ob davon auszugehen ist, dass die mitgeteilten Pläne zu einer radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen werden.

Die Hauptverantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage liegt jedoch beim Genehmigungsinhaber unter der rechtlichen Kontrolle der zuständigen Regulierungsbehörde, in diesem Fall der OAH.

Letzte Aktualisierung: 23. Juni 2021
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