Kreislaufwirtschaft und Recyclingziele für Siedlungsabfälle
11.5.2021
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-002499/2021
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Anna Cavazzini (Verts/ALE), Jutta Paulus (Verts/ALE)
Gemäß der jüngsten Fassung der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) mussten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Zielvorgabe zu erreichen, bis 2020 50 Gewichtsprozent ihrer Haushaltsabfälle zu rezyklieren. Die im Rahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft notwendigen Angaben zur Abfallvermeidung sowohl in der Produktpolitik als auch in der Abfallpolitik sowie die Forderungen des Europäischen Parlaments nach einer Reduzierung des Abfallaufkommens insgesamt und in bestimmten Abfallströmen und Produktgruppen müssen auf Statistiken über die bisherigen Fortschritte beruhen. Damit das Ziel einer vollständigen Kreislaufwirtschaft bis 2050 erreicht werden kann, ist es unentbehrlich, dass verlässliche Statistiken zur Verfügung stehen und die Einhaltung der Vorschriften durchgesetzt wird. Nach Angaben von Eurostat aus dem Jahr 2018 hat etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten die Recyclingzielvorgabe von 50 Gewichtsprozent nicht erreicht.
- 1.Welche Mitgliedstaaten haben die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Abfallrahmenrichtlinie vorgeschriebene Recyclingzielvorgabe von 50 Gewichtsprozent für Siedlungsabfälle nicht erreicht, und vertritt die Kommission die Auffassung, dass die vorhandenen Abfallstatistiken zuverlässig sind?
- 2.Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen oder gedenkt sie zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen und die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck – insbesondere im Hinblick auf die Investitionsförderung – zu unterstützen?
- 3.Wie bewertet die Kommission in dieser Hinsicht die energetische Verwertung von Abfällen?