Verschlüsselungstechnologien im Zusammenhang mit den WTO-Verhandlungen über den elektronischen Handel
12.5.2021
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-002576/2021
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Svenja Hahn (Renew)
Zuletzt wurde ein auf den 14. Dezember 2020 datierter Stand der WTO-Verhandlungen über den elektronischen Handel öffentlich bekannt. In Abschnitt C.3 Artikel 2 wird in Absatz 3 Buchstabe a festgelegt, dass keine Vertragspartei Herstellern kommerzieller kryptografischer Produkte vorschreiben dürfe, deren Wirkungsweise oder private Schlüssel der Nutzer offenzulegen.
Zugleich werden in den Absätzen 2 und 4 desselben Artikels Ausnahmen für Strafverfolgungsbehörden geschaffen, wonach Dienstanbieter zum Gewähren des Zugangs zu verschlüsselter und unverschlüsselter Kommunikation und Hersteller kommerzieller Verschlüsselungstechnologie zur Herausgabe von Informationen verpflichtet werden können.
In einer Entschließung des Rates von 2020 bekennt sich der Rat zur Unterstützung starker Verschlüsselung. Zugleich heißt es: „Die zuständigen Behörden müssen unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der einschlägigen Datenschutzgesetze rechtmäßig und gezielt auf Daten zugreifen können und gleichzeitig die Cybersicherheit wahren.“
- 1.Schließt sich die Kommission dem vorliegenden Textvorschlag an, der es den Strafvollzugsbehörden gestatten würde, Anbieter zum Gewähren des Zugangs zu verschlüsselten Nachrichten zu verpflichten?
- 2.Ermöglicht der Vorschlag aus Sicht der Kommission Gesetzesvorschläge in einzelnen Vertragsstaaten, wonach Anbieter von verschlüsselten Kommunikationsdiensten zum Einbau von Hintertüren verpflichtet werden können?
- 3.Inwieweit wurden im Rahmen der Verhandlungen Grundrechtserwägungen relevanter Akteure in Betracht gezogen, die verschlüsselte Kommunikation als unentbehrlich für den Schutz der Privatsphäre erachten und vor der Aufweichung der Verschlüsselung durch Hintertüren und ähnliche Maßnahmen warnen?