Gemeinsame Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission
23.9.2021
Das Management der EU-Außengrenzen und die Bereitstellung von Infrastruktur fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Gemäß dem Schengener Grenzkodex[1] dürfen Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden, und die Durchführung von Grenzkontrollen sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und, gemessen an den verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein.
Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, effiziente und verhältnismäßige Instrumente zu nutzen, die auf Risikoanalysen, Zusammenarbeit und Informationsaustausch beruhen. Nach dem EU-Recht müssen Grenzkontrollen verhältnismäßig sein und unter Wahrung der Grundrechte, einschließlich der Menschenwürde, unter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und unbeschadet der Rechte von Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, durchgeführt werden. Die Verwendung von Geräten sollte entsprechend diesen Kriterien erfolgen.
Die Kommission hat sich bei den griechischen Behörden nach den „long-range acoustic devices“ („Schallkanonen“), über die in den Medien berichtet wurde, erkundigt. Solche Geräte wurden von ihren Einsatzkräften im Grenzgebiet am Evros nie im Zusammenhang mit Grenzüberwachungsmaßnahmen eingesetzt.
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten finanziell bei der Verbesserung des EU-Außengrenzenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit. Die Verordnung (EU) Nr. 513/2014[2] sieht vor, dass die aus diesem Fonds finanzierten Maßnahmen unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt werden müssen. Werden nicht förderfähige Ausgaben festgestellt, so werden vorschriftswidrig verwendete EU-Mittel zurückgefordert. Die Kommission finanziert keine „long-range acoustic devices“ in Griechenland.
Im Rahmen des Migrations‐ und Asylpakets[3] schlägt die Kommission ein menschenwürdiges und humanes Migrationsmanagementsystem vor, das schnelle und faire Verfahren und einen Überwachungsmechanismus an den Außengrenzen umfasst, mit dem die Einhaltung des EU-Rechts sichergestellt werden soll.
- [1] Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
- [2] Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).
- [3] COM/2020/609 final.