Parlamentarische Anfrage - E-003495/2021(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-003495/2021(ASW)

Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission

Die Kommission hat die Umsetzung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002[1] zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein‐ und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt bewertet und u. a. auf dieser Grundlage eine Evaluierung[2] durchgeführt. Die Kommission wird die Umsetzung der Richtlinie weiterhin überwachen und die Konformität der nationalen Rechtsvorschriften mit dem EU-Rechtsrahmen überprüfen. Nach den Verträgen verfügt die Kommission über keine spezifischen Befugnisse, um Einzelfälle zu untersuchen. Im Einklang mit ihrer allgemeinen Politik in Bezug auf Vertragsverletzungen[3] konzentriert sich die Kommission bei Durchsetzungsmaßnahmen vorrangig auf Fälle, in denen offenbar ein systematischer Verstoß gegen das EU‐Recht vorliegt. Es liegt in der Zuständigkeit der nationalen Behörden, Fälle im Zusammenhang mit der Beihilfe zum irregulären Aufenthalt zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten in den Leitlinien[4] der Kommission zur Anwendung der oben genannten Richtlinie ersucht, auch von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, zwischen Handlungen zum Zwecke der humanitären Hilfe und Handlungen zur Erleichterung der irregulären Einreise oder Durchreise zu unterscheiden, um erstere Handlungen von der Kriminalisierung auszunehmen. Die Kommission wird die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften weiterhin überwachen, um sicherzustellen, dass angemessene, wirksame und abschreckende strafrechtliche Sanktionen eingeführt werden, und gleichzeitig zu verhindern, dass diejenigen, die humanitäre Hilfe für in Not geratene Migranten leisten, möglicherweise kriminalisiert werden.

Letzte Aktualisierung: 21. September 2021
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