Parlamentarische Anfrage - E-004276/2021(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-004276/2021(ASW)

Antwort von Virginijus Sinkevičius im Namen der Europäischen Kommission

1. Im Jahr 2020 belief sich die vorläufige Fangmenge für Kurzflossen-Mako im Nordatlantik durch die Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) auf 1 659,00 Tonnen, wovon auf die EU insgesamt 1 212,00 Tonnen (einschließlich Rückwürfen) entfallen. Die Rückwurfmengen wurden für wissenschaftliche Zwecke beantragt und sollten der ICCAT in Kürze zur Verfügung gestellt werden.

Im Jahr 2020 gab es im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) keine EU-weite Quote für Kurzflossen-Makos. Spanien hat auf der Grundlage einer nationalen Nichtschädlichkeitsfeststellung eine Quote von 350 Tonnen für Schiffe unter seiner Flagge festgelegt[1]. Erst Ende letzten Jahres gab die wissenschaftliche Prüfgruppe der EU für CITES eine EU-weite negative Stellungnahme zu Einfuhren und Einbringungen aus dem Meer ab dem Jahr 2021 ab[2].

2. Die Annahme der Maßnahme in Bezug auf Kurzflossen-Makos ist eine der größten Errungenschaften der ICCAT-Jahrestagung 2021 und die EU spielte eine Schlüsselrolle. Die Kommission unterstützte eine Einigung über einen umfassenden Wiederauffüllungsplan zur Beendigung der Überfischung und zur Senkung der Sterblichkeit, wodurch der Bestand auf einen nachhaltigen Erholungspfad hin zu Bmsy[3] gebracht wird. Darüber hinaus enthält die angenommene Empfehlung Optionen für Abhilfemaßnahmen wie die Konfiguration der Fanggeräte und Optionen für räumlich-zeitliche Maßnahmen wie Satellitenkennzeichnungsprogramme zum Schutz von Jungfischgebieten und wahrscheinlichen Hotspots.

3. In der Empfehlung in Bezug auf Kurzflossen-Makos werden alle Mortalitätsquellen[4] berücksichtigt und die gesamte fischereiliche Sterblichkeit als Ziel festgelegt. Ferner wird festgelegt, dass jede Einbehaltung durch eine Vertragspartei über die ihr zugestandene Menge hinaus im darauf folgenden Jahr zu einer Kürzung um die Menge führt, die dem Überschuss entspricht. Darüber hinaus ist die Einbehaltung durch diese Vertragspartei erst zulässig, wenn etwaige Überschüsse vollständig zurückgezahlt sind.

Letzte Aktualisierung: 24. Januar 2022
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