Antwort von Virginijus Sinkevičius im Namen der Europäischen Kommission
2.12.2021
Die EU setzt sich weiterhin für den Schutz aller Wale und Delphine ein. In der EU ist gemäß der Habitat-Richtlinie[1] der Fang oder das Töten von Walen verboten. Gemäß der EU-Verordnung über den Handel mit wildlebenden Arten[2], mit der die Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) in der EU umgesetzt worden sind, ist die Einfuhr von Walen in die EU zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken verboten.
Wie die Kommission in ihrer gemeinsamen Antwort auf die Anfragen E-004272/2021, E-004286/2021, E-004297/2021 und E-004388/2021 ausgeführt hat, gilt EU-Recht nicht für die Färöer[3]. Das heißt, die oben genannten Rechtsakte gelten weder für die Färöer noch die dort stattfindenden Tätigkeiten.
Was internationale Maßnahmen angeht, ist zwar Dänemark sowohl dem CITES-Übereinkommen als auch dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume beigetreten, die Färöer sind aber vom Anwendungsbereich beider Übereinkommen ausgenommen. Darüber hinaus wird die Jagd auf Kleinwale derzeit nicht von der Internationalen Walfangkommission (IWC) geregelt, und das Gebiet, das unter das Übereinkommen zur Erhaltung wandernder wildlebender Tierarten (CMS) fällt, in dessen Anhang II Langflossen-Grindwale und Weißseitendelfine aufgeführt sind, erstreckt sich nicht auf die Färöer.
Der vorstehend beschriebene Rechtsrahmen dürfte sich kurz‐ bis mittelfristig nicht ändern, weil dafür eine Änderung der Verträge und internationalen Übereinkommen nötig wäre.
Die Kommission hat gegenüber den dänischen Behörden bereits ihre Besorgnis über die jährliche Jagd auf den Färöern zum Ausdruck gebracht. Sie wird auch weiterhin mit den EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die laufenden Bemühungen der IWC zur Bewältigung der Bedrohungen, denen Kleinwale ausgesetzt sind, zu unterstützen.
- [1] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
- [2] Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier‐ und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
- [3] Gemäß Artikel 355 Absatz 5 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.