Parlamentarische Anfrage - E-005551/2021(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-005551/2021(ASW)

Antwort von Thierry Breton im Namen der Europäischen Kommission

In seinem Gutachten 1/09[1] hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingehend geprüft, ob der Entwurf des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht mit den EU-Verträgen vereinbar ist. Die vom EuGH in diesem Gutachten vorgebrachten Einwände wurden in der endgültigen Fassung des am 19. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht[2] wirksam behandelt.

Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass das Einheitliche Patentgericht gemäß Artikel 21 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht als „gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und Teil ihres Gerichtssystems“ betrachtet wird. Als solches „arbeitet das Gericht — wie jedes nationale Gericht — mit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts insbesondere im Einklang mit Artikel 267 AEUV zusammen“. Außerdem ist in diesem Artikel festgelegt, dass Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Einheitliche Patentgericht bindend sind. Darüber hinaus ist in Anhang I Artikel 38 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, der die Satzung des Einheitlichen Patentgerichts enthält, Folgendes festgelegt: „Es gelten die vom Gerichtshof der Europäischen Union für Vorabentscheidungsersuchen innerhalb der Europäischen Union eingerichteten Verfahren.“

Letzte Aktualisierung: 21. März 2022
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