Vereinbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts mit dem EU-Recht
14.12.2021
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-005551/2021
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Patrick Breyer (Verts/ALE)
In den vergangenen zehn Jahren hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine fundierte Rechtsprechung zur Vereinbarkeit internationaler Gerichte mit dem EU-Recht entwickelt[1].
In seinem Urteil in der Rechtssache Paul Miles u. a./Europäische Schulen (2011) stellte der EuGH Folgendes fest: „Die Beschwerdekammer stellt [...] kein solches [...] Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht dar [...]. Während [...] das Verfahren vor [dem Benelux-Gerichtshof] ein Zwischenstreit in den vor den nationalen Gerichten anhängigen Verfahren ist, nach dessen Abschluss die endgültige Auslegung der den Beneluxstaaten gemeinsamen Rechtsvorschriften feststeht [...], weist die Beschwerdekammer keine derartigen Verbindungen zu den Gerichtssystemen der Mitgliedstaaten auf.“
Das Kriterium des EuGH für ein „solches [...] Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht“ ist, dass es funktionale Verbindungen zu den Gerichten der Mitgliedstaaten haben sollte, wenn es EU-Recht anzuwenden und mit dem EuGH zusammenzuarbeiten hat.
- 1.Erfüllt das vorgeschlagene einheitliche Patentgericht dieses Kriterium?
- 2.Wenn ja, welche Verbindungen gibt es zu den Gerichten der Mitgliedstaaten?
- [1] Europäisches und EU-Patentgericht (2011), Miles (2011), Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2014), Oberto (2015), Achmea (2018), CETA (2019).