Antwort von Thierry Breton im Namen der Europäischen Kommission
16.3.2022
Die Kommission ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren[1] uneingeschränkt einhalten. Ihr sind keine unzulässigen Handelshemmnisse für Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dieser Verordnung bekannt. Im Falle von Entscheidungen zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs im Bestimmungsmitgliedstaat und auf Ersuchen einer SOLVIT-Stelle[2] gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Anwendung der Verordnung durch die zuständigen nationalen Behörden ab. Die Kommission kann ihre Durchsetzungsbefugnisse auch im Falle systemischer Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung[3] ausüben.
Grundsätzlich sollten die zuständigen nationalen Behörden Prüfberichte oder Bescheinigungen berücksichtigen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt und von dem Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt wurden[4], und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Bescheinigung ausgestellt wurde.
- [1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0515&from=DE
- [2] Das Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=OJ:L:2001:331:TOC.
- [3] Siehe Erwägungsgrund 40 der Verordnung (EU) 2019/515.
- [4] Siehe Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/515.