Antwort von Thierry Breton im Namen der Europäischen Kommission
20.7.2022
Der Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2019/790[1] soll eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler gewährleisten, wenn diese ihre ausschließlichen Rechte für die Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände lizenzieren oder übertragen. Die Mitgliedstaaten können diese Bestimmung auf verschiedene Art und Weise umsetzen, z. B. durch Tarifverhandlungen und andere Mechanismen[2], sofern diese im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Deshalb hat sich die Kommission nicht für eine bestimmte Art und Weise der Umsetzung dieses Artikels eingesetzt. Die Kommission erörterte die Umsetzung dieses Artikels im Kontaktausschuss „Urheberrecht“[3] und auf bilateraler Ebene, wenn sie von den Mitgliedstaaten darauf angesprochen wurde.
Nach Auffassung der Kommission könnten die Mitgliedstaaten den Artikel 18 grundsätzlich durch ein unverzichtbares Vergütungsrecht umsetzen, sofern dies im Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht geschieht, was den Grundsatz der Vertragsfreiheit, den gerechten Rechte‐ und Interessenausgleich und die ausschließlichen Rechte des geltenden EU-Urheberrechts einschließt. Jede Bestimmung zur Umsetzung des Artikels 18 sollte eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler gewährleisten und darf sie nicht ihrer Freiheit berauben, zunächst einmal selbst zu entscheiden, ob sie ihre Rechte lizenzieren oder übertragen wollen.
Die Kommission hat noch keine abschließende rechtliche Bewertung der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten vorgenommen, weil die Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist und in etwa der Hälfte der Mitgliedstaaten die Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht noch aussteht. Deshalb ist die Kommission noch nicht in der Lage, zur Umsetzung der neuen Urheberrechtsrichtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen.
- [1] Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ( ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92 ), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790
- [2] Erwägungsgrund 73 der Richtlinie (EU) 2019/790.
- [3] https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-groups/consult?do=groupDetail.groupDetail&groupID=1419&lang=de