Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission
3.8.2022
1. Der Schutz all jener, die staatenlos oder von Staatenlosigkeit bedroht sind, ist ein Anliegen der Kommission. Der einschlägige Ratsbeschluss vom 4. März 2022[1] zur Einführung des vorübergehenden Schutzes im Rahmen der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz[2] erstreckt sich auch auf bestimmte Gruppen Staatenloser, die unter jene Kategorien fallen, die nach nationalem Recht Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder einen anderen angemessenen Schutz haben. Die Mitgliedstaaten können den Schutz auf alle anderen Staatenlosen ausdehnen. Die Mitgliedstaaten mussten die Mindestnormen und Rechte der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz bis zum 31. Dezember 2002[3] oder anlässlich des Beitritts zur EU in innerstaatliches Recht umsetzen. Diese Bestimmungen wurden durch den Beschluss des Rates vom 4. März 2022 aktiviert. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten auf verschiedene Weise (operative Leitlinien, eigene Tagesordnungspunkte, Missionen usw.) und in vielen Gremien (Solidaritätsplattform, Blaupause, Arbeitsgruppen des Rates usw.) aufgefordert, diese Vorschriften angemessen auf alle unter die Richtlinie fallenden Personen anzuwenden, einschließlich Staatenloser, die insbesondere mit besonderen Herausforderungen in Bezug auf Nachweise und Statusfeststellung konfrontiert sind.
2. Die operativen Leitlinien der Kommission für die Umsetzung des Ratsbeschlusses[4], die bereits Kapitel über Nachweise und Statusfeststellungen enthalten, werden aktualisiert, um der Lage vor Ort und dem sich wandelnden Bedarf gebührend Rechnung zu tragen.
3. Die Kommission aktualisiert die im Rahmen des Vorsorge‐ und Krisenplans der EU erhobenen Informationen regelmäßig und passt sie entsprechend den Entwicklungen und der Verfügbarkeit von Daten an. Darüber hinaus war Staatenlosigkeit ein spezieller Tagesordnungspunkt für die Solidaritätsplattform, die zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes eingerichtet wurde.
- [1] Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).
- [2] Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
- [3] Artikel 32 der Richtlinie 2001/55/EG.
- [4] Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. C 126I vom 21.3.2022, S. 1).