Parlamentarische Anfrage - E-001906/2022Parlamentarische Anfrage
E-001906/2022

Anwendung der Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes auf staatenlose Flüchtlinge aus der Ukraine

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung  E-001906/2022
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Tineke Strik (Verts/ALE), Domènec Ruiz Devesa (S&D), Saskia Bricmont (Verts/ALE), Alice Kuhnke (Verts/ALE), Cornelia Ernst (The Left), Dietmar Köster (S&D), Damien Carême (Verts/ALE), Sophia in 't Veld (Renew), Thijs Reuten (S&D), Erik Marquardt (Verts/ALE)

Die Mitgliedstaaten der EU sind nicht verpflichtet, die Gewährung vorübergehenden Schutzes auf die meisten staatenlosen Flüchtlinge aus der Ukraine auszudehnen[1]. Die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes gilt nur für Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz (oder einen gleichwertigen Status) genießen. Staatenlose, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 dauerhaft in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, haben ebenfalls Anspruch auf Schutz, aber die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes anwenden oder einen „angemessenen Schutz nach nationalem Recht“ gewähren wollen. Die Mitgliedstaaten können den Schutz auf andere Personen einschließlich Staatenlose, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten, ausdehnen.

Letzte Aktualisierung: 31. Mai 2022
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