Anwendung der Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes auf staatenlose Flüchtlinge aus der Ukraine
20.5.2022
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-001906/2022
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Tineke Strik (Verts/ALE), Domènec Ruiz Devesa (S&D), Saskia Bricmont (Verts/ALE), Alice Kuhnke (Verts/ALE), Cornelia Ernst (The Left), Dietmar Köster (S&D), Damien Carême (Verts/ALE), Sophia in 't Veld (Renew), Thijs Reuten (S&D), Erik Marquardt (Verts/ALE)
Die Mitgliedstaaten der EU sind nicht verpflichtet, die Gewährung vorübergehenden Schutzes auf die meisten staatenlosen Flüchtlinge aus der Ukraine auszudehnen[1]. Die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes gilt nur für Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz (oder einen gleichwertigen Status) genießen. Staatenlose, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 dauerhaft in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, haben ebenfalls Anspruch auf Schutz, aber die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes anwenden oder einen „angemessenen Schutz nach nationalem Recht“ gewähren wollen. Die Mitgliedstaaten können den Schutz auf andere Personen einschließlich Staatenlose, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten, ausdehnen.
- 1.Wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Einklang mit den im Völkerrecht und im Unionsrecht verankerten Grundsätzen des Diskriminierungsverbots und der Wahrung der Rechte Staatenloser durch die Mitgliedstaaten in allen Bereichen umgesetzt wird?
- 2.Gedenkt die Kommission, erstens die operativen Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes[2] so zu ändern, dass sie auch für Staatenlose mit Wohnsitz in der Ukraine, die keine Belege für ihre Bindung zu diesem Land haben, gelten, zweitens klarzustellen, dass der gleichwertige nationale Schutz auch den Schutz als Staatenloser im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 umfasst, und drittens Flexibilität bei den Beleganforderungen einzuführen, um den inhärenten Schwierigkeiten beim Nachweis der Staatenlosigkeit durch Dokumente[3] Rechnung zu tragen?
- 3.Gedenkt die Kommission, in den Vorsorge- und Krisenplan der EU für Migration Informationen über Staatenlosigkeit aufzunehmen?