Antwort von Thierry Breton im Namen der Europäischen Kommission
30.8.2022
Die Kommission hat die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur[1] zu einem Vorschlag zur Beschränkung bestimmter Chemikalien in Einweg-Babywindeln sorgfältig geprüft. In der Stellungnahme wird die Auffassung vertreten, dass es derzeit nicht genügend wissenschaftliche Erkenntnisse gibt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass bestimmte Chemikalien in Mengen vorhanden sind, die ein Risiko darstellen. Daher ist die vorgeschlagene Beschränkung nicht die am besten geeignete Maßnahme.
Die Bekämpfung der schädlichsten Stoffe in Kinderbetreuungsprodukten ist jedoch nach wie vor eine Priorität der Kommission. Tatsächlich können die Risiken gefährlicher Stoffe in Babywindeln durch andere laufende oder geplante Maßnahmen effizienter angegangen werden.
Bestimmte gefährliche chemische Stoffe sind bereits im Rahmen der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)[2] beschränkt (z. B. polyaromatische Kohlenwasserstoffe und andere krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR)) oder werden voraussichtlich bald eingeschränkt (z. B. durch noch ausstehende Kommissionsvorschläge zu Beschränkungen für Formaldehyd und Hautallergene). Andere könnten auch im Rahmen einer laufenden Initiative im Rahmen der Verordnung über persistente organische Schadstoffe[3] behandelt werden, um Werte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen festzulegen. Darüber hinaus wird erwartet, dass durch die in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit angekündigte Überarbeitung von REACH der allgemeine Ansatz für das Risikomanagement auf zusätzliche Gefahrenklassen für Verbraucherprodukte ausgedehnt wird. Mit den Vorarbeiten für eine allgemeine Beschränkung für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe in Kinderpflegeartikeln, einschließlich Windeln, wurde bereits begonnen.
- [1] https://echa.europa.eu/registry-of-restriction-intentions/-/dislist/details/0b0236e1840698d5
- [2] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).
- [3] Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung).