Antwort von Nicolas Schmit im Namen der Europäischen Kommission
19.10.2022
Die Kommission ist der Auffassung, dass der deutsche Bundesfinanzhof im vom Herrn Abgeordneten genannten Urteil die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004[1] ordnungsgemäß angewendet hat. Die Kommission gedenkt daher nicht, in dieser Sache etwas zu unternehmen.
Familienleistungen sind, gemäß Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, alle Sach‐ oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts‐ und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge kann eine Leistung als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung, sondern aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht.[2] Die Einordnung einer Leistung nach nationalem Recht ist für die Frage, ob diese Leistung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fällt, unerheblich.[3]
- [1] Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) und Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
- [2] Siehe insbesondere Urteil in der Rechtssache C 333/00, Maaheimo, EU:C:2002:641, Rn. 22 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung.
- [3] Siehe Urteil in der Rechtssache C 216/12, Hliddal, EU:C:2013:568 , Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung.