Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1232 über aufgedeckten sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet
22.9.2022
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-003150/2022
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Patrick Breyer (Verts/ALE)
Die Verordnung (EU) 2021/1232[1] über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG trat am 2. August 2021 in Kraft.
Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung mussten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 3. August 2022 Berichte mit statistischen Angaben über die Gesamtzahl der Meldungen über aufgedeckten sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet übermitteln, die von Anbietern und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, an die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden übermittelt wurden, sowie die Zahl der Kinder, die durch Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Verordnung ermittelt wurden, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, und die Zahl der verurteilten Straftäter.
- 1.Welche Mitgliedstaaten haben der Kommission bisher Berichte vorgelegt?
- 2.Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, falls ein Mitgliedstaat die erforderlichen Berichte noch nicht vorgelegt hat? (Falls verschiedene Maßnahmen ergriffen wurden, bitte einzeln auflisten.)
- 3.Hat die Kommission die Mitgliedstaaten über ihre Verpflichtung zur Vorlage dieser Berichte vor Ablauf der Frist unterrichtet und sie gegebenenfalls bei der Erstellung dieser Berichte beraten? Wenn ja, in welcher Weise?
- [1] ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 41.