Antwort von Thierry Breton im Namen der Europäischen Kommission
16.2.2023
Die Frau Abgeordnete weist zu Recht darauf hin, dass im Wesentlichen biologische Verfahren und durch sie gewonnene Produkte aufgrund von Artikel 53 Buchstabe b und Regel 28 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens[1], welche sich in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen und in dessen Auslegung durch die Kommission in ihrer Mitteilung vom 8. November 2016 niederschlagen[2], nicht patentierbar sind.
Der — in Regel 28 Absatz 2 festgelegte — Ausschluss von „ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene[n] Pflanzen oder Tiere[n]“ von der Patentierbarkeit wurde von der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) bestätigt, als es in der Sache G 3/19 entsprechend der in der genannten Mitteilung dargelegten Auslegung der Kommission entschied.
Was den besonderen Fall des Patents EP2966992 betrifft, so wurde es vom EPA erteilt, das kein Organ der Europäischen Union ist, und die Kommission kann dazu keine Stellung nehmen. Es sei lediglich auf den Vermerk in Anspruch 1 des genannten Patents hingewiesen, dass die Samen der entsprechenden Saatgutpartie nicht ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, wodurch die Einhaltung des in Regel 28 Absatz 2 festgelegten Ausschlusses sichergestellt werden soll.
Zu Frage 1 möchte die Kommission betonen, dass nach Artikel 53 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens Pflanzensorten von der Patentierbarkeit ausgenommen sind, eine Bestimmung, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/44/EG übernommen wurde. Die Kommission ist sich jedoch bewusst, dass seitens einiger Interessenträger Bedenken bezüglich möglicher Patentansprüche auf Merkmale von Pflanzensorten, die auch durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden können, bestehen. Obwohl ihr keine konkreten Fälle bekannt sind, verfolgt sie diese Angelegenheit aufmerksam.
In Bezug auf Frage 2 plant die Kommission aus den genannten Gründen derzeit nicht, Änderungen von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit diesem Ausschluss von der Patentierbarkeit vorzuschlagen.