Parlamentarische Anfrage - E-003208/2023(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-003208/2023(ASW)

Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission

1. Der Zugang zum Asylverfahren muss jederzeit gewährleistet sein.[1] Nach dem jüngsten Anstieg der Zahl der in Griechenland eintreffenden Migrantinnen und Migranten ist das Land einem erhöhten Druck ausgesetzt. Die Kommission verfolgt die Lage vor Ort aufmerksam, und die Asylagentur der Europäischen Union unterstützt Griechenland dabei, den Zeitraum zwischen der Bekundung des Wunsches, internationalen Schutz zu beantragen, und der Registrierung der Anträge zu verkürzen.

2. Die Kommission ihren Standpunkt zum Ausdruck gebracht, dass eine Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrverfahren läuft, allein aus den in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen[2] bzw. der Rückführungsrichtlinie[3] genannten Gründen erfolgen darf, und nur dann, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen und es sich auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als notwendig erweist. Die Kommission ergreift nach Prüfung der Praktiken des Mitgliedstaats und nach eigenem Ermessen die am besten geeigneten Maßnahmen.[4]

3. Die Kommission bewertet gegenwärtig im Rahmen eines horizontalen Verfahrens die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Asylverfahrensrichtlinie[5] ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission gibt kontinuierlich Rückmeldungen und drängt auf die uneingeschränkte Einhaltung des EU-Besitzstands im Asylbereich, auch in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen zur Schutzbedürftigkeitsbeurteilung. Darüber hinaus unterstützt die Asylagentur der Europäischen Union spezielle Schulungen zum Thema Schutzbedürftigkeit und Schutzbedürftigkeitsermittlung für Sachbearbeiter des griechischen Asyldienstes und der EU-Asylagentur.

Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2024
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