Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission
31.1.2024
1. Der Zugang zum Asylverfahren muss jederzeit gewährleistet sein.[1] Nach dem jüngsten Anstieg der Zahl der in Griechenland eintreffenden Migrantinnen und Migranten ist das Land einem erhöhten Druck ausgesetzt. Die Kommission verfolgt die Lage vor Ort aufmerksam, und die Asylagentur der Europäischen Union unterstützt Griechenland dabei, den Zeitraum zwischen der Bekundung des Wunsches, internationalen Schutz zu beantragen, und der Registrierung der Anträge zu verkürzen.
2. Die Kommission ihren Standpunkt zum Ausdruck gebracht, dass eine Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrverfahren läuft, allein aus den in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen[2] bzw. der Rückführungsrichtlinie[3] genannten Gründen erfolgen darf, und nur dann, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen und es sich auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als notwendig erweist. Die Kommission ergreift nach Prüfung der Praktiken des Mitgliedstaats und nach eigenem Ermessen die am besten geeigneten Maßnahmen.[4]
3. Die Kommission bewertet gegenwärtig im Rahmen eines horizontalen Verfahrens die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Asylverfahrensrichtlinie[5] ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission gibt kontinuierlich Rückmeldungen und drängt auf die uneingeschränkte Einhaltung des EU-Besitzstands im Asylbereich, auch in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen zur Schutzbedürftigkeitsbeurteilung. Darüber hinaus unterstützt die Asylagentur der Europäischen Union spezielle Schulungen zum Thema Schutzbedürftigkeit und Schutzbedürftigkeitsermittlung für Sachbearbeiter des griechischen Asyldienstes und der EU-Asylagentur.
- [1] Artikel 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
- [2] Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
- [3] Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
- [4] Am 26. Januar 2023 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Griechenland, in dem sie geltend machte, dass das Land nicht alle Bestimmungen der Richtlinie 2013/33/EU (Richtlinie über Aufnahmebedingungen, INF(2022)2156) ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt habe; ferner habe das Land einige Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie, INFR(2022)2044) nicht umgesetzt oder angewendet. Im September 2022 übermittelte die Kommission Griechenland ein ergänzendes Aufforderungsschreiben betreffend die Umsetzung und Anwendung mehrerer Vorschriften der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie, INFR(2014)2231).
- [5] Richtlinie 2013/32/EU.