Standpunkt der Kommission zum VN-Übereinkommen gegen Cyberkriminalität
25.4.2024
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-001341/2024
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Patrick Breyer (Verts/ALE)
Das VN-Übereinkommen gegen Cyberkriminalität wird derzeit fertiggestellt, doch vonseiten der Zivilgesellschaft[1], aus der Wirtschaft und von einigen Vertragsparteien der Vereinten Nationen wurden ernste Bedenken hinsichtlich Fragen der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie des Mangels an Garantien im jüngsten Paket vorgebracht, das in dem Dokument mit dem Titel „Chair’s proposal on articles 3, 5, 17, 24 and 35“[2] (Vorschlag des Vorsitzes zu den Artikeln 3, 5, 17, 24 und 35) vorgeschlagen wurde. Insbesondere enthält der Entwurf keine soliden, für das gesamte Übereinkommen geltenden Garantien, um sicherzustellen, dass bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität die Menschenrechte, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Rechtmäßigkeit, des rechtmäßigen Zwecks, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, geachtet werden. Spezifische, ausdrückliche Garantien wie ein Recht auf Benachrichtigung, der Grundsatz der vorherigen richterlichen Genehmigung und die gerichtliche Aufsicht sind keine Voraussetzung für den Zugang zu und die Weitergabe von Daten oder für grenzüberschreitende Ermittlungen und Zusammenarbeit.
- 1.Wie steht die Kommission zu diesen Fragen?
- 2.Welche Strategie verfolgt die Kommission, um sicherzustellen, dass angemessene Garantien aufgenommen werden?
- 3.Unter welchen Bedingungen würde die Kommission dieses Übereinkommen vor diesem Hintergrund unterzeichnen bzw. was ist für die Kommission nicht verhandelbar?
Eingang:25.4.2024