Europäischer Haftbefehl
20.5.2011
Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000129/2011
an die Kommission
Artikel 115 der Geschäftsordnung
Cornelis de Jong, Søren Bo Søndergaard, Cornelia Ernst, Marie-Christine Vergiat, Rui Tavares, Kyriacos Triantaphyllides
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Die Kommission hat vor kurzem ihren Bericht über die Einführung des Europäischen Haftbefehls (KOM(2011)0175) veröffentlicht, in dem sie auf eine Reihe bestehender Fehler im Hinblick auf die Anwendung des EHB verwies. Dazu gehören zum Beispiel die Frage der Anwendung des EHB bei geringfügigen Vergehen, bei denen nicht hinreichend erwogen wird, ob ein Übergabeverfahren angesichts des personellen und finanziellen Aufwands (der auf 25.000 Euro pro Übergabeverfahren geschätzt wird) überhaupt angemessen ist, sowie das Problem inakzeptabler Haftbedingungen, die einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung gleichkommen können und damit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 3) und die Europäische Charta der Grundrechte (Artikel 4) verstoßen und das Vertrauen auf eine angemessene Behandlung von Häftlingen, auf das der Europäische Haftbefehl gründet, ernsthaft untergraben.
– Stimmt die Kommission zu, dass die Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Rolle bei der Ausstellung des EHB spielen sollte und dass der vollstreckende Mitgliedstaat die Ausführung des EHB ablehnen kann, wenn die Prüfung der Verhältnismäßigkeit negativ ausfällt, zum Beispiel im Falle von Vergehen, die durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als äußerst geringfügig eingestuft werden? Beabsichtigt die Kommission, klare Leitlinien zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit des EHB im Einklang mit dem Handbuch des Rates zu erstellen und zu fördern?
– Wie wird die Kommission sicherstellen, dass mit einem Europäischen Haftbefehl gesuchte Personen tatsächlich das Recht dazu erhalten, diesen anzufechten, und zwar sowohl im ausstellenden als auch im vollstreckenden Mitgliedstaat, und dass ein Beschluss, einen Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, zur Aufhebung der Alarmmeldung im Rahmen des Schengener Informationssystems führt?
– Stimmt die Kommission zu, dass inakzeptable Haftbedingungen das erforderliche gegenseitige Vertrauen in die strafrechtlichen Normen der einzelnen Mitgliedstaaten zunichte machen, und stimmt sie außerdem zu, dass – sollten die Haftbedingungen in der Europäischen Union nicht verbessert werden – die Gerichte de facto einen Grund haben, die Vollstreckung eines EHB zu stoppen, um die Grundrechte einer Person zu schützen?
Eingang: 20.5.2011
Weiterleitung: 24.5.2011
Fristablauf: 31.5.2011