In dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10 a der Richtlinie 2003/87/EG in der mit der Richtlinie 2009/29/EG geänderten Fassung ist die kostenlose Zuteilung von Quoten ausschließlich für die direkten Emissionen bis zu einer Obergrenze vorgesehen, die mit Hilfe eines Benchmarksystems festgelegt wird. Vom Geltungsbereich dieses Beschlusses sind fast 70 % der Emissionen aus Elektroöfen ausgeschlossen; hierbei handelt es sich um indirekte Emissionen der Wärmekraftwerke, mit denen die Öfen gespeist werden. Die Auswirkung der CO2-Emissionen auf die Strompreise wird zwar die Industrie insgesamt betreffen, jedoch die Sektoren mit einem höheren Energieverbrauch, vor allem die Stahlerzeugung, benachteiligen.
Die Kommission hat mit ihrem Beschluss 2010/2/EU vom 24. Dezember 2009 den Bereich der Stahlerzeugung als Branche anerkannt, die einem erhöhten Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, was den Verlust eines beträchtlichen Marktanteils zugunsten von Anlagen zur Folge hat, die außerhalb der EU angesiedelt und im Hinblick auf die Kohlendioxidemissionen weniger effizient sind; auf diese Weise büßt die europäische Industrie ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den wichtigsten Drittländern ein, die dem Schutz der Umwelt weniger Aufmerksamkeit widmen. Nach Artikel 10 a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten finanzielle Maßnahmen zugunsten der Sektoren ergreifen, von denen ausgegangen wird, dass sie einem beachtlichen Risiko der Verlagerung der CO2-Emissionen ausgesetzt sind, um einen Ausgleich für die Kosten in Verbindung mit den Treibhausgasemissionen zu schaffen (diese Kosten werden auf die Energiepreise aufgeschlagen (indirekte Kosten)), sofern solche finanziellen Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen stehen.
Beabsichtigt die Kommission, in den künftigen Leitlinien über staatliche Beihilfen, die im Rahmen des neuen Systems der Europäischen Union für den Austausch der Emissionsquoten vorgesehen sind, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gewähr dafür zu bieten, dass der Bereich der Stahlerzeugung unter Einsatz von Elektroöfen (und der entsprechenden Walzwerke) zu den Bereichen gerechnet wird, die Anspruch auf die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 10 a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG haben, und dass die vorstehend genannten Ausgleichsmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den entstandenen Kosten stehen?