Patente und Rechte von Pflanzenzüchtern
18.11.2015
Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000146/2015
an die Kommission
Artikel 128 der Geschäftsordnung
Czesław Adam Siekierski, im Namen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Pavel Svoboda, im Namen des Rechtsausschuss
Laut einer kürzlich von der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes getroffenen Entscheidung (G2/12 und G2/13) können Pflanzenmerkmale patentiert werden, darunter auch solche, die aus grundsätzlich biologischen Pflanzenzuchttechniken entwickelt wurden oder daraus hervorgegangen sind. Diese Entscheidung stellt eine sehr enge Auslegung von Artikel 53 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) dar und bedeutet, dass eine Vielzahl von Patenten für Pflanzensorten erteilt werden kann. Dies läuft der Ausnahmeregelung für Pflanzenzüchter direkt zuwider, wie sie in Artikel 15 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) von 1991 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ausgeführt ist. Der uneingeschränkte Zugang zu biologischem Material ist notwendig, damit die Innovationskraft des Pflanzenzuchtsektors gestärkt wird. Mit dieser Entscheidung des Europäischen Patentamtes wird die Innovationsfähigkeit des Pflanzenzuchtsektors untergraben, neue Sorten zu züchten, und sie stellt eine Bedrohung für die weltweite Lebensmittelproduktion und Lebensmittelsicherheit dar. Sie wird sich negativ auf die europäische Wettbewerbsfähigkeit auswirken und möglicherweise zu Monopolen auf dem Lebensmittelmarkt sowie zu einer geringeren Produktvielfalt für die Verbraucher führen.
Es ist außerordentlich wichtig, die EU-Rechtsvorschriften (insbesondere die Richtlinie 98/44/EG) so auszubalancieren, dass einerseits internationale Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte am geistigen Eigentum (UPOV) erfüllt werden und andererseits die innovative Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Pflanzenzuchtsektors gefördert wird. Gemäß Regel 26 der Ausführungsordnung des EPÜ soll die Richtlinie 98/44/EG als ergänzendes Auslegungsmittel für europäische Patentanträge und Patente in Bezug auf biotechnologische Erfindungen herangezogen werden. Eine Klarstellung in der Richtlinie 98/44/EG würde sich unmittelbar auf die Praxis des Europäischen Patentamtes auswirken.
1. Ist sich die Kommission dessen bewusst, dass diese Entscheidung des Europäischen Patentamtes die Innovation behindert, da die Pflanzenzüchter dadurch von Patentinhabern abhängig gemacht werden, was sich in der Konsequenz auf die Lebensmittelproduktion und Lebensmittelsicherheit auswirken wird?
2. Kann die Kommission mit großer Dringlichkeit die Richtlinie 98/44/EG klarstellen, damit Pflanzensorten und Pflanzenmerkmale von der Patentierbarkeit wirksam ausgenommen werden und damit Pflanzenzüchter biologisches Material uneingeschränkt nutzen können und somit Anreize für Innovationen geschaffen werden, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle gesorgt wird und sich für KMU im Pflanzenzuchtsektor mehr Chancen bieten, wie es das Parlament in seiner Entschließung vom 10. Mai 2012 zu der Patentierung von im Wesentlichen biologischen Verfahren[1] gefordert hat?
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2012)0202.