Tätigwerden seitens der Kommission, um dem Urteil in der Rechtssache T-521/14 Königreich Schweden gegen Europäische Kommission nachzukommen
13.1.2016
Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000003/2016
an die Kommission
Artikel 128 der Geschäftsordnung
Matthias Groote, im Namen der S&D-Fraktion
Gerben-Jan Gerbrandy, im Namen der ALDE-Fraktion
Bas Eickhout, im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Merja Kyllönen, im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Piernicola Pedicini, im Namen der EFDD-Fraktion
Am 16. Dezember 2015 erklärte das Gericht, dass die Europäische Kommission gegen das Unionsrecht verstoßen habe (Rechtssache T-521/14 Königreich Schweden gegen Europäische Kommission), da sie keine Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten erlassen habe. Der Kommission oblag die Verpflichtung, diese Rechtsakte bis Dezember 2013 zu erlassen.
Im Juli 2013 entschied die Kommission, eine Folgenabschätzung zu den sozioökonomischen Kosten und Vorteilen verschiedener Optionen für solche Kriterien durchzuführen, einschließlich verschiedener Optionen für Änderungen der sektorbezogenen Rechtsvorschriften.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften auf Erkenntnissen aus der Wissenschaft des endokrinen Systems beruhen sollten, unabhängig von allen anderen Erwägungen, insbesondere Erwägungen wirtschaftlicher Art.
Das Gericht hat ebenfalls entschieden, dass das von den Rechtsetzungsinstanzen gewünschte Gleichgewicht zwischen der Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts und der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt in der Verordnung gewahrt wird. Die Kommission darf dieses Gleichgewicht nicht im Rahmen der Ausübung der ihr von den Rechtsetzungsinstanzen übertragenen Befugnisse gefährden.
Abschließend stellt das Gericht fest, dass die Verordnung eine solche Folgenabschätzung nicht verlangt. Darüber hinaus wäre die Kommission mangels entsprechender Vorschriften auch dann nicht davon befreit, die für den Erlass der delegierten Rechtsakte vorgesehene Frist einzuhalten, wenn sie zur Vornahme einer solchen Folgenabschätzung verpflichtet gewesen wäre.
Wird die Kommission nun dringende Maßnahmen zur Abstellung des Rechtsverstoßes ergreifen, wie es Artikel 266 der Verträge vorsieht?