Regelungen zum Mindesteinkommen in der Europäischen Union
15.6.2016
Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000087/2016
an die Kommission
Artikel 128 der Geschäftsordnung
Thomas Händel, im Namen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Eines der Ziele der Strategie Europa 2020 besagt, dass die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um 20 Millionen gesenkt werden soll. Derzeit befinden sich etwa 120 Millionen Europäer in dieser Lage, unter anderem aufgrund von Langzeitarbeitslosigkeit, geringen Löhnen und der Aushöhlung der Sozialversicherungssysteme, insbesondere in den am stärksten von der Krise betroffenen Ländern. In seiner Antrittsrede wies Kommissionspräsident Juncker darauf hin, dass für ein angemessenes Einkommen für alle Europäer gesorgt werden müsse, doch die Strategie der EU ist nach wie vor unklar. Während Beschäftigung wesentlich zur Überwindung der Armut beiträgt, könnten Regelungen zum Mindesteinkommen als zentrale Instrumente dienen, wenn es um die Wahrung der sozialen Sicherung und mehr Chancengleichheit geht. In seiner Entschließung vom 20. Oktober 2010[1] betonte das Parlament, dass ein angemessenes Mindesteinkommen bei mindestens 60 % des Medianeinkommens des jeweiligen Mitgliedstaats liegen sollte, damit die grundlegenden Lebenshaltungskosten gedeckt werden können und gleichzeitig zu Wirtschaftswachstum und sozialem Zusammenhalt beigetragen wird. Die Kommission könnte diesen Ansatz unterstützen, damit die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer einzelstaatlichen Praxis ein angemessenes und leicht zugängliches Mindesteinkommen umsetzen. In Bezug auf Artikel 9 sowie Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe h und j des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt der Ausschuss folgende Fragen:
1. Wie definiert die Kommission den Begriff „angemessenes Einkommen“, und wodurch ist er gekennzeichnet?
2. Wann wird die Kommission die Regelungen zum Mindesteinkommen in der EU prüfen sowie einen Leistungsvergleich und den Austausch bewährter Verfahren fördern, wie in der Entschließung des Parlaments vom 14. April 2016[2] gefordert? Durch welche Programme könnten die Mitgliedstaaten bei der Verwaltung unterstützt werden?
3. Welche Maßnahmen wird die Kommission in Bezug auf ein Mindesteinkommen ergreifen, um ihre Empfehlung Nr. 2008/867/EG weiterzuverfolgen?
4. Wie wird die Kommission dafür sorgen, dass die für das garantierte Mindesteinkommen zur Verfügung gestellten Finanzmittel in den Ländern, für die finanzpolitische Anpassungsprogramme gelten, nicht eingesetzt werden, um andere Sozialleistungen zu ersetzen?
5. Wie wird die Kommission die Mitgliedstaaten unterstützen, wenn es darum geht, zu verhindern, dass Menschen langfristig von Mindesteinkommen abhängig sind?
- [1] ABl. C 70E vom 8.3.2012, S. 8.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0136.