Umsetzung der Wassergesetzgebung der EU
7.12.2020
Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000077/2020
an den Rat
Artikel 136 der Geschäftsordnung
Christophe Hansen, Sara Cerdas, Nicolae Ştefănuță, Marco Dreosto, Martin Häusling, Joanna Kopcińska, Malin Björk, Eleonora Evi
im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Das Parlament begrüßt die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Wasserrahmenrichtlinie[1] (WRRL) ihrem Zweck gerecht wird, ist jedoch der Ansicht, dass ihre Umsetzung verbessert und beschleunigt werden muss. Obwohl es mit der WRRL gelungen ist, für Hunderttausende von Gewässern in der EU einen Regelungsrahmen für die integrierte Wasserbewirtschaftung zu schaffen, die Verschlechterung des Gewässerzustands zu verlangsamen und die Verunreinigung durch Chemikalien zu verringern, werden trotz der Umsetzungsfrist im Jahr 2015 weniger als die Hälfte der Gewässer in der EU als in gutem Zustand eingestuft. Darüber hinaus sind in den vergangenen 10 bis 15 Jahren nur bei einem der vier Süßwasserindikatoren Fortschritte erzielt worden und hat es im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wassergesetzgebung eine Reihe von Problemen gegeben, was vor allem auf die unzureichende Finanzierung und die unzureichende Einbeziehung von Umweltzielen in die sektorbezogene Politik zurückzuführen ist. Der Rat wird ersucht, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:
- 1.Auf welche Weise wird der Rat den Schlussfolgerungen der jüngsten Eignungsprüfung der Wassergesetzgebung Rechnung tragen, und welche konkreten Maßnahmen werden der Rat und die Mitgliedstaaten ergreifen, um sicherzustellen, dass die umweltpolitischen Zielvorgaben der WRRL ehestmöglich und bis spätestens 2027 erreicht werden?
- 2.Wie werden die Mitgliedstaaten – angesichts der Tatsache, dass eines der wichtigsten Probleme bei der Erreichung der Zielvorgaben der Gesetzgebung in der unzureichenden Finanzierung bestand – die Finanzierung sichern, die notwendig ist, um die für die Verwirklichung eines guten Zustands der europäischen Gewässer erforderlichen Maßnahmen umzusetzen?
- 3.Auf welche Weise werden die Mitgliedstaaten die umweltpolitischen Ziele der Richtlinien besser in die sektorbezogene Politik einbeziehen – insbesondere in der Landwirtschaft, im Energiesektor und im Verkehrssektor?
- 4.Bei der Eignungsprüfung wurden erhebliche Unterschiede bei der Umsetzung der Richtlinien in den einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt, z. B. was die überwachten Schadstoffe oder die in der Grundwasserrichtlinie[2] festgelegten Schwellenwerte betrifft. Wie werden sich die Mitgliedstaaten um eine einheitlichere Umsetzung bemühen?
- 5.Ist der Rat der Auffassung, dass im jüngsten Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen ausreichende Mittel für die WRRL vorgesehen wurden?
- 6.Welche zusätzlichen Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten ergreifen, damit der Grundsatz der Deckung der Kosten von Wasserdienstleistungen (Artikel 9 der WRRL) vollständig umgesetzt wird, insbesondere was die umfassende Anwendung des Nutzer- und des Verursacherprinzips betrifft?
- 7.Wie beabsichtigen die Mitgliedstaaten, die Anwendung der Ausnahmeregelungen von der WRRL im dritten Zyklus der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu reduzieren?
Eingang: 07/12/2020
Fristablauf: 08/03/2021
- [1] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
- [2] Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).