Parlamentarische Anfrage - P-2329/2006Parlamentarische Anfrage
P-2329/2006

Auslegung des Patentrechts

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2329/06
von Adam Gierek (PSE)
an die Kommission

Gemäß dem neuesten Vorhaben der Kommission zum Europäischen Übereinkommen über die Regelung von Streitigkeiten über europäische Patentrechte (EPLA) werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes (EPA), darunter die Richterinnen und Richter der Berufungskammern (BoA), ungehindert Richterpositionen bei der europäischen Patentgerichtsbarkeit (EPG) besetzen können.

Darauf lässt sich aus dem Statut des Europäischen Patentübereinkommens schließen (Art. 2b und Art. 6.1).

Es ist bekannt, dass die derzeitige Praxis des Europäischen Patentamtes (EPA) nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) aus dem Jahr 1973 steht, das keine Möglichkeit für die Patentierung von Software und Geschäftsmethoden vorsieht (Art. 52, Ziffer 2c).

Das Ziel des EPLA ist es, die Auslegung der Bestimmungen des EPÜ in den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens (EPLA) zu vereinheitlichen. Es ist jedoch möglich, dass die Auslegung der Patentierbarkeit von Software durch die europäische Patentgerichtsbarkeit (EPG) im Widerspruch zu den entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens stehen kann.

Befürwortet die Kommission, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Europäischen Patentbüros nicht als Richterinnen und Richter im Europäischen Patentamt eingestellt werden?

ABl. C 328 vom 30/12/2006