Parlamentarische Anfrage - P-6553/2009Parlamentarische Anfrage
P-6553/2009

Definition von „lang anhaltend“ und „nicht verbesserungsfähig“ im Zusammenhang mit der Einstufung nach Schweregrad von wissenschaftlichen Versuchsverfahren unter Verwendung von Tieren

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-6553/09
von Caroline Lucas (Verts/ALE)
an die Kommission

Was versteht die Kommission unter den Begriffen „lang anhaltend“ und „nicht verbesserungsfähig“ (die obere Schwelle im Abschlussbericht der Sachverständigen-Arbeitsgruppe über die Einstufung nach Schweregrad von wissenschaftlichen Versuchsverfahren (Juni 2009))?

Wie lange ist insbesondere „lang anhaltend“? Besagt die obere Schwelle, dass Wissenschaftler, die Tierversuche durchführen, durch alle erdenklichen Verbesserungsmaßnahmen und angemessene intensive Überwachung sicherstellen müssen, dass die Tiere nicht länger als höchstens ein paar Minuten Maßnahmen ausgesetzt werden, die schweres Leid verursachen, und dass das Verfahren, wenn dies nicht möglich ist, nicht genehmigt werden kann?

Kann die Kommission ein Beispiel für ein Versuchsverfahren geben, bei dem die obere Schwelle überschritten wird (d. h. ohne dass irgendeine Ausnahmeregelung gilt)?

Kann die Kommission bekräftigen, dass sie davon ausgeht, dass eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der oberen Schwelle nur in äußerst seltenen Fällen genehmigt würde? Falls ja, würde sie die Aufnahme einer Schutzklausel in die überarbeitete Richtlinie mit ähnlichen Kriterien wie in Artikel 50 ihrer Vorschläge unterstützen?

ABl. C 10 E vom 14/01/2011