Parlamentarische Anfrage - P-010522/2010Parlamentarische Anfrage
P-010522/2010

Unpräzise Antwort der Kommission auf eine schriftliche Anfrage zum Wirkstoff Glyphosat

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung P-010522/2010
an die Kommission
Artikel 117 der Geschäftsordnung
Michail Tremopoulos (Verts/ALE)

In seiner Antwort[1] auf die schriftliche Anfrage E-7874/2010 über die Gesundheitsrisiken von Glyphosat, dem Wirkstoff des weltweit meistverkauften Unkrautbekämpfungsmittels Roundup, hat das Kommissionsmitglied Herr Dalli erklärt, dass die Kommission die Frage prüfe und bereit sei, dessen Zulassung zu überdenken (was gemäß der Richtlinie 91/414/EWG[2], geändert durch die Richtlinie 2001/99/EG[3], ursprünglich für Ende Juni 2012 geplant war).

Konkret hat er am 12.11.2010 gesagt, dass in jedem Fall ein Programm für die erneute Prüfung von Wirkstoffen diskutiert werde, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, unter anderem geändert durch die Richtlinie 2001/99/EG, enthalten sind und deren Zulassungsfrist bald abläuft, und dass dieses Programm Glyphosat mit einschließe.

Überrascht haben wir von den Umweltorganisationen Pesticides Action Network und GMWatch erfahren, dass die EU nur zwei Tage vorher, am 10.11.2010, die Richtlinie 2010/77/EU[4] zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I[5] veröffentlicht hatte. Dort heißt es, dass der Ablauf der Aufnahmefrist von Glyphosat bis zum 31. Dezember 2015 aufgeschoben werde (Nummer 25 Anhang Ι).

1. Welches von Beidem gilt nun? Worauf ist, sollte der Aufschub bis 2015 gelten, die anders lautende Antwort vom 12.11.2010 zurückzuführen, gerade einmal zwei Tage nach der Veröffentlichung der Richtlinie? Handelt es sich um ein Versehen, eine Verzögerung oder um Absicht?

2. Aufgrund welcher exakten Kriterien wurde der Aufschub des Zulassungsentzugs für das gefährliche Glyphosat bis 2015 für zweckmäßig erachtet?

3. Ist die EU bereit, umgehend eine neue Risikoanalyse von Glyphosat auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten durchzuführen, wie sie in der eingangs erwähnten Anfrage des Fragestellers[6] angeführt sind?

ABl. C 279 E vom 23/09/2011