Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) — Rechtsgrundsatz
20.10.2010
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung P-8950/2010
an die Kommission
Artikel 117 der Geschäftsordnung
Jan Philipp Albrecht (Verts/ALE)
Artikel 2.14.1 des ACTA-Übereinkommens enthält eine Begriffsbestimmung zum gewerblichen Ausmaß, nach der Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß im Sinne des betreffenden Abschnitts dadurch gekennzeichnet sind, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils erfolgen. In Fußnote 9 zum ACTA-Übereinkommen ist festgelegt, dass jede Vertragspartei die vorsätzliche und in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Einfuhr oder Ausfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren als rechtswidrige Handlungen erachtet, die gemäß dem betreffenden Artikel strafrechtlich verfolgt werden. Zudem kann eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Einfuhr von unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren oder nachgeahmten Markenwaren nachkommen, indem sie die Verbreitung, den Verkauf oder das Anbieten von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren in gewerblichem Ausmaß als rechtswidrige Handlungen strafrechtlich verfolgt.
- —Hat die Kommission überprüft, ob die im ACTA-Übereinkommen enthaltene Begriffsbestimmung zum gewerblichen Ausmaß mit den Anforderungen des strafrechtlichen Legalitätsgrundsatzes vereinbar ist?
- —Erachtet es die Kommission für angemessen, die Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortung in einer Fußnote vorzunehmen, so wie es in Fußnote 9 der Fall ist?
ABl. C 249 E vom 26/08/2011